ÜBER MICH
- erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Erstes Staatsexamen 1999) und Referendariat in Berlin (Zweites Staatsexamen 2003)
- berufsbegleitend erfolgreiches LL.M. - Studium mit dem Schwerpunkt im internationalen Marken- und Wirtschaftsrecht an der University of London
- seit 2005 als Rechtsanwalt zugelassen
- langjährige Erfahrung als Unternehmensanwalt und Mitglied des Vorstands
- regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§15 FAO)
- Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch
PUBLIKATIONEN
Belastung von Immobilien in Deutschland - die Grundschuld, www.zakon.ru (russisch) 2020
„Barbara Becker“, „Becker“ und „Becker Online Pro“: Verwechselungsgefahr der Marken, veröffentlicht in Intellektualnaja Sobstvennost 9/2010, S. 51ff., Moskau (russisch)
Auslegung des Begriffs „Allgemein bekannt in der EG“ durch den Europäischen Gerichtshof, veröffentlicht in Intellektualnaja Sobstvennost, 10/2010, S.45ff., Moskau (russisch)
Europäischer Gerichtshof und die „Prägetheorie“, veröffentlicht in Zakon i Pravo 2/2007, Moskau (russisch) und Echo 29.08.2006, Baku/Aserbaidschan (russisch)
Die neue Untätigkeitsbeschwerde in Deutschland, veröffentlicht in Zakon i Pravo 3/2006, Moskau (russisch)
Deutsche Rechtsprechung in Domainstreitigkeiten, veröffentlicht in Zakon i Pravo 1/2006, Moskau (russisch), Sovremenoe Pravo 1/2006, Moskau (russisch) und Informacionnoe Pravo 1(4)/2006, Moskau (russisch)
Legal Issues of the Status and Territorial Division of the Caspian Sea, The Journal of International Maritime Law 11/2005, Oxon, UK (englisch)
AUS DER PRAXIS
Ryanair darf 55 Euro Check-in-Gebühr nicht verlangen – deutsches Gericht erklärt die Klausel in den ABB als rechtswidrig
In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (Urt. v. 19.05.2026 - 4 Ob 170/25s) bereits entschieden, dass die Flughafen-Check-in-Gebühr von Ryanair rechtswidrig ist. Nunmehr hat auch das Landgericht Cottbus ( Az. 8 S 179/26 ) die Erhebung einer solchen Gebühr als rechtswidrige Benachteiligung des Fluggastes bewertet.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Ryanair-Flug von Ryanair am 22. April 2025 vom Flughafen Berlin Brandenburg nach Dublin. Die Klägerin erschien mit ihrer Familie rund zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen und wollte am Schalter einchecken und ihr Gepäck aufgeben. Dort erfuhr sie, dass der Schalter-Check-in 55 Euro pro Person koste und nur der Check-in über die Ryanair-App kostenlos sei. Dieser schließe aber zwei Stunden vor dem Abflug und als die Klägerin am Schalter erschien, war diese Frist seit acht Minuten abgelaufen. Damit blieb nur die kostenpflichtige Abfertigung am Flughafen. Ohne sie hätte die Familie keine Bordkarten erhalten und den gebuchten Flug nicht antreten können. Für die fünfköpfige Familie zahlte die Klägerin insgesamt 275,00 Euro.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen gab der Klägerin mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 230 C 533/25) Recht und verurteilte Ryanair zur Rückzahlung der Check-in-Gebühren. Ryanair legte gegen das Urteil Berufung beim Landgerichts Cottbus ein. Nachdem das Landgericht angekündigt hatte, die Berufung zurückzuweisen, nahm Ryanair sie zurück.
Nach Auffassung des Landgerichts Cottbus benachteiligt die von Ryanair verwendete Klausel den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das Gericht stellte klar: Nimmt ein Fluggast den kostenpflichtigen Check-in nur deshalb in Anspruch, weil dieser die einzige noch verfügbare Möglichkeit ist, handelt es sich nicht um eine zulässige freiwillige Zusatzleistung der Fluggesellschaft. Dies war vorliegend der Fall, da der kostenlose Online-Check-in aufgrund der von der Ryanair vorgegebenen Frist bereits geschlossen war. Die Klägerin hatte in dieser Situation keine Wahl. Um die gebuchte Beförderungsleistung noch nutzen zu können, musste sie die Gebühr bezahlen. Unter diesen Umständen stellt die Check-in-Gebühr eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar. Hinzu kommt, dass die Klausel selbst dann eine Gebühr vorsieht, wenn der Online-Check-in wegen einer von Ryanair zu verantwortenden Störung unmöglich ist, etwa bei einem Serverfehler oder IT-Ausfall.